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Thomas
Junior Mitglied Benutzername: Thomas
Nummer des Beitrags: 31 Registriert: 06-2009
| Veröffentlicht am Dienstag, 14. Juli 2009 - 13:51 Uhr: |
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§ 7 LuftVo sagt: "(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht." Inwiefern hat das Relevanz für das Abtrennen von Stufen, das komplette Trennen einer Rakete bei der Bergung? Diese Raketen die kleine "Sateliten" abwerfen dürften damit klar gegen die LuftVo verstoßen. |
   
Oliver
Forum-Administrator Benutzername: Oliver
Nummer des Beitrags: 9693 Registriert: 01-2000
| Veröffentlicht am Donnerstag, 16. Juli 2009 - 16:41 Uhr: |
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Hallo Thomas, ich glaube nicht, dass diese Vorschrift für Modellraketen anwendbar ist? Es liegt ja in der Natur der Sache, dass bei Mehrstufenflügen der Booster abgeworfen wird. Mit T2-Schein ist es ja auch ausdrücklich erlaubt. Daher wird das vermutlich unter die Unanwendbarkeitssklausel des §4a LuftVO fallen? Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt. Grüsse Oliver, IMR-01001
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