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Suntke Pendzich
Neues Mitglied Benutzername: Sunehund
Nummer des Beitrags: 1 Registriert: 01-2004
| Veröffentlicht am Samstag, 10. Januar 2004 - 20:48 Uhr: |
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Hallo erstmal!!! Ich bin neu hier und wollte einmal Fragen ob man Raketen mit Zusatzbooster auch ohne T2-Schein bauen bzw. starten lassen darf. |
   
Florian Grassegger
Moderator Benutzername: Shooter
Nummer des Beitrags: 656 Registriert: 10-2002
| Veröffentlicht am Samstag, 10. Januar 2004 - 21:04 Uhr: |
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Hallo Suntke, willkommen im Forum. Bauen darfst Du sie natürlich jedoch nicht mit bestückung fliegen. Das Bündeln ist leider immer noch erlaubnispflichtig. Du könntest die Rakete so bauen das sie zwar Motorhalterungen in den Boostern aufweist, jedoch auch ohne Booster, nur mit dem Hauptmotor fliegt. Auf Flugtagen kannst Du sie dann gemeinsam mit einem T2 Inhaber komplett bestückt starten. Gruß, Flo Dieser Text basiert auf wahren Gedanken, Semantik, Struktur und Satzzeichen hingegen sind frei erfunden!
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Suntke Pendzich
Neues Mitglied Benutzername: Sunehund
Nummer des Beitrags: 2 Registriert: 01-2004
| Veröffentlicht am Samstag, 10. Januar 2004 - 21:18 Uhr: |
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Ok Danke schön. Dann erstmal ohne Booster.  |
   
Benedict Kempf
Neues Mitglied Benutzername: Benedict
Nummer des Beitrags: 17 Registriert: 01-2004
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 00:13 Uhr: |
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jetz nur mal ne gaaaanz vorsichtige Frage : wer überprüft ob man einen schein hatt oder nicht?ich mein ja nur es wird sicher nicht ein verdeckter ermittler auf jeden Modellraketenbauer angsetzt der jeden Star überwacht. |
   
Florian Grassegger
Moderator Benutzername: Shooter
Nummer des Beitrags: 657 Registriert: 10-2002
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 03:44 Uhr: |
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Überprüfen in dem Sinne wie Verkehrskontrollen z.B. tut das keiner direkt (es seiden man hat krach mit den Nachbarn oder wird sonstwie angeschwärzt). Nur wenn man "erwischt" wird ist das keine Ordnungswiedrigkeit sondern eine Straftat die mit Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr geahndet wird! Das steht dann natürlich auch im polizeilichen Führungszeugnis, welches man für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung braucht welche man wiederum für den T2-Schein braucht. Denn kann man dann getrost vergessen! Also überlegs dir lieber zweimal. Gruß, Flo Dieser Text basiert auf wahren Gedanken, Semantik, Struktur und Satzzeichen hingegen sind frei erfunden!
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Oliver Missbach
Forum-Administrator Benutzername: Oliver
Nummer des Beitrags: 4221 Registriert: 01-2000
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 13:40 Uhr: |
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Flo, Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsentzug - bist Du da sicher? Ich habe mir mal die entsprechenden Paragraphen aus dem SprengG gezogen (in der Hoffnung, daß sich nicht schon wieder was verändert hat): VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Beförderung und Einfuhr (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche Stoffe befördert oder entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, erwirbt, mit diesen Stoffen umgeht oder sie befördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt oder durch einen anderen einfuhren läßt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben, ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung 'nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt, explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überläßt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder diese Stoffe nicht befördern oder erwerben dürfen, entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überläßt, entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überläßt, entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überläßt oder entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überläßt. (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
   
Florian Grassegger
Moderator Benutzername: Shooter
Nummer des Beitrags: 658 Registriert: 10-2002
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 14:10 Uhr: |
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..stimmt, drei Jahre warens... Gruß, Flo Dieser Text basiert auf wahren Gedanken, Semantik, Struktur und Satzzeichen hingegen sind frei erfunden!
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Martin Christopher Feldmann
Senior Mitglied Benutzername: Mcfeldmann
Nummer des Beitrags: 388 Registriert: 04-2003
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 15:25 Uhr: |
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Wobei man berügsichtigen muss, das wenn da drei Jahre oder Geldstrafe steht, man die drei Jahre wohl auf bewährung aussetzen wird. mfg Martin IMR-01028
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Florian Grassegger
Moderator Benutzername: Shooter
Nummer des Beitrags: 660 Registriert: 10-2002
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 15:28 Uhr: |
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Das ist vollkommen unerheblich, vorbestraft ist man dann trotzdem => adee T2. Gruß, Flo Dieser Text basiert auf wahren Gedanken, Semantik, Struktur und Satzzeichen hingegen sind frei erfunden!
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Oliver Missbach
Forum-Administrator Benutzername: Oliver
Nummer des Beitrags: 4226 Registriert: 01-2000
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 22:03 Uhr: |
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3 Jahre sind die Höchststrafe, Leute! Ärger hat man auf jeden Fall. Aber ich denke mal, ein Ersttäter wird, wenns nicht allzu krass war, in der Regel eine Geld- oder bestenfalls eine Bewährungsstrafe bekommen. Mit höheren Strafen wird wohl jemand rechnen müssen, der zum wiederholten Mal ertappt wurde oder es kommerziell machte, z.B. Motoren verkaufte. |
   
Jörn Martens
Moderator Benutzername: Joern
Nummer des Beitrags: 525 Registriert: 12-2000
| Veröffentlicht am Sonntag, 11. Januar 2004 - 22:05 Uhr: |
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wer überprüft ob man einen schein hatt oder nicht? Wie Flo schon gesagt hat: Das ist wie bei Verkehrskontrollen, wenn dich z.B. eine Streife beim Starten kontolliert, besonders dann wenn sie von "netten" Zeitgenossen gerufen wurden. Problematisch wird dann, wenn irgendetwas passiert, sei es dass es zu einem Sachschaden oder gar einem Personenschaden kommt, da hast du ganz schnell grobe Fahrlässigkeit und Versoß gegen das SprengG am Bein ... Letztendlich fällt sowas dann wieder auf alle Raketenflieger zurück und führt nur zu strengerer Reglementierung, also lass es im eigenen Interesse. Wobei man berügsichtigen muss, das wenn da drei Jahre oder Geldstrafe steht, man die drei Jahre wohl auf bewährung aussetzen wird. Wobei hier bis zu steht, die 3 Jahre sind also das Höchststrafmaß, zur Bewährung dürfte es auch ausgesetzt werden, sofern man noch nicht vorbestraft ist. Aber selbst wenn man mit einer Geldstrafe davon kommt, eine Straftat isses trotzdem ==> vorbestraft ist man dann trotzdem => adee T2 Und da es eine Straftat im Zusammenhang mit dem SprengG ist, kannst du in den nächsten 5 Jahren den Schein komplett vergessen ... |
   
Kay Bollerhof
Mitglied Benutzername: Zap
Nummer des Beitrags: 61 Registriert: 05-2003
| Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Januar 2004 - 21:28 Uhr: |
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Ich hab noch nicht gesehen dass sich jemand besonders für meine Starts interessiert. Aber du hast recht, wenn du erwischt wirst, dann ist es nicht so toll. Der Feige stirbt tausend Tote, der mutige nur einen.
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johannes jungeblut
Neues Mitglied Benutzername: Johannes14
Nummer des Beitrags: 9 Registriert: 01-2004
| Veröffentlicht am Samstag, 24. Januar 2004 - 10:50 Uhr: |
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ich finds idiotisch das man treibsätze nicht bündeln darf.Ich habe schon drüber nachgedacht aber wo ich das jetzt alles höre bleibe ich lieber bei einem motor |
   
Oliver Missbach
Forum-Administrator Benutzername: Oliver
Nummer des Beitrags: 4362 Registriert: 01-2000
| Veröffentlicht am Samstag, 24. Januar 2004 - 16:55 Uhr: |
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Es ist technisch ziemlich unlogisch. Waum soll ich einerseits einen C Motor erlaubnisfrei fliegen dürfen, anderseits keine zwei B-Motoren, die denselben Gesamtimpuls haben? Vermutlich geht die Regelung auf die 100-Meter-Höhenbegrenzung in den 70er Jahren zurück, die damals für Modellraketen galt. Man wollte wahrscheinlich verhindern, daß Modellraketen durch Bündelungen höher fliegen. Die 100-Meter-Grenze gibts schon seit über 20 Jahren nicht mehr, das Bündelungsverbot ist geblieben. |
   
Spoili
Neues Mitglied Benutzername: Spoili
Nummer des Beitrags: 11 Registriert: 07-2005
| Veröffentlicht am Montag, 03. April 2006 - 22:45 Uhr: |
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Also ich würde diese Regelung ignorieren. Man sollte einfach irgendwo ins nirvana fahren, wo im Umkreis von 5Km kein Gebäude oder sonst was anzutreffen ist. Da ist die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden praktisch null. No risk no fun! Aber auf der Dorfwiese ists halt schon nicht so sinnvoll. |