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Pyroborni
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Benutzername: Pyroborni

Nummer des Beitrags: 1
Registriert: 06-2010
Veröffentlicht am Samstag, 26. Juni 2010 - 11:01 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo!!!!

Ich bin Pyrotechniker ( §20 und §7er)

Dementsprechend darf ich mit T2- Klasse 4 ( Großfeuerwerkstreiber-Raketen) umgehen.

Wie sieht es da mit Raketenmotoren aus?

Würde mir der Schein da helfen?

Gruß Björn
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Oliver
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Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 10499
Registriert: 01-2000


Veröffentlicht am Samstag, 26. Juni 2010 - 15:17 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo Björn,

herzlich willkommen im Forum!

Ich habe Deine Nachricht mal in ein passenderes Themengebiet verschoben.

Der 7er bzw. 20er Schein nutzt Dir für das Modellraketenfliegen leider nichts. Du brauchst eine Erlaubnis nach §27 SprengG sowie einen Sachkundenachweis für den Flug von Modellraketen. D.h. Du mußt explizit diese Tätigkeiten in Deinem Schein eingetragen haben.
Grüsse Oliver, IMR-01001
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René
Senior Mitglied
Benutzername: René

Nummer des Beitrags: 478
Registriert: 03-2008


Veröffentlicht am Montag, 28. Juni 2010 - 17:48 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Auf die Gefahr hin einigen Enthusiasten
auf den mühsam erworbenen T2 Schein zu treten,

@ Pyroborni, mit Deinen Pyrotchnikerscheinen wirst Du wohl kaum Probleme haben die Hobby-Raketenmotoren etc. auch noch darin ergänzend eingetragen zu bekommen. Sprich mal nett mit Deinem Sachbearbeiter beim zuständigen Amt.

Wenn man Abi hat muss man nicht obendrein
den Reakschulabschluss machen; das wird Dein
Sachbearbeiter auch so sehen. Nimm einen
Katalog mit und zeig was vom Hobby.

Wer immer mit dem Strom schwimmt
wird nie die Quelle sehen
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Oliver
Forum-Administrator
Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 10504
Registriert: 01-2000


Veröffentlicht am Montag, 28. Juni 2010 - 22:34 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Rainer, §7 SprengG ist der gewerbsmäßige Umgang (Abs. 1: "gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern").

Alles andere fällt unter §27 ("Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis (nach §27 - Anm.)."
Grüsse Oliver, IMR-01001
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Pyroborni
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Benutzername: Pyroborni

Nummer des Beitrags: 2
Registriert: 06-2010
Veröffentlicht am Montag, 28. Juni 2010 - 23:46 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Ich Darf die Stoffe Über einen §7er inhaber erwerben.

Für die Verwändung ist kein 7er nötig da hierfür der §20er reicht.

Für die Lagerung ( länger als 48 Stunden) ist wiederum ein Lager vonnöten welches zugelassen sein muß.( kann nur mit § 7er) Da ich bei einer Firma Angestellt bin ist es kein Problem.

Ein §27er ist nur von nöten wenn ich die Tätigkeit als Alleinwerwebender Pyrotechniker ausüben möchte.

(Beitrag nachträglich am 28., Juni. 2010 von Pyro-Borni editiert)
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Oliver
Forum-Administrator
Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 10505
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Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2010 - 00:07 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Ich Darf die Stoffe Über einen §7er inhaber erwerben.

Das ist sowieso Vorraussetzung für den gewerblichen Verkauf.

Für die Verwändung ist kein 7er nötig da hierfür der §20er reicht.

§20 SprengG (Befähigungsschein) regelt (mit Verweis auf §19), wer bestimmte gewerbliche Tätigkeiten in einem Betrieb ausüben darf ("Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.").

Von Verwendung usw. lese ich hier nichts?

Für die Lagerung ( länger als 48 Stunden) ist wiederum ein Lager vonnöten welches zugelassen sein muß.( kann nur mit § 7er) Da ich bei einer Firma Angestellt bin ist es kein Problem.

Lagerung ist auch bei $7/27 kein Problem.

Ein §27er ist nur von nöten wenn ich die Tätigkeit als Alleinwerwebender Pyrotechniker ausüben möchte.

Ich kann nur auf die Gesetzestexte von oben verweisen:

- §7 gewerbsmäßiger Umgang
- §27 anderer als gewerbsmäßiger Umgang

Fragen wir doch mal so herum: Für welchen Zweck benötigst Du die Motoren? Für gewerbsmäßiges oder für privates Fliegen?
Grüsse Oliver, IMR-01001
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René
Senior Mitglied
Benutzername: René

Nummer des Beitrags: 479
Registriert: 03-2008


Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2010 - 08:11 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

@ Oliver
mein Vergleich ist schon ganz passend.
Sprengrechtlich gesehen hat der Mann Abi,
was soll er da noch mit Realsschulabschluß.
Wie auch Gewerbliche Schifffahrt hat mehr Rechte als deine Privatyacht auf dem Wasser.
Der 27er ist so gesehen eine abgespeckte
Version für Hobbyisten.
Wenn ich als Jagdscheininhaber einen
.357rer S&W genehmigt bekomme, wird mir die
untere Jagdbehörde eine Luftpistole
wohl kaum verweigern. So verständlicher???

edit:
Mein Rat ist ja er soll mit seiner Behörde
sprechen. IMHO werden die nur leise lächeln,
kassieren, und seinen Schein erweitern.

(Hat zwar den Führerschein, möchte aber die Fahrradprüfung im Kindergarten ablegen;
oder: Franzi van Almsick möchte unbedingt Seepferdchen)


(Beitrag nachträglich am 29., Juni. 2010 von rené editiert)
Wer immer mit dem Strom schwimmt
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Oliver
Forum-Administrator
Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 10507
Registriert: 01-2000


Veröffentlicht am Dienstag, 29. Juni 2010 - 18:10 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo Rainer,

Deine Vergleiche hinken etwas :-) Ein Pilotenschein z.B. berechtigt nicht zum Autofahren, obwohl es sicherlich die "höherwertige" (im Sinne von anspruchsvollere) Ausbildung ist. Oder wenn ich beispielsweise Medizin studiere, kann ich trotzdem nicht Anwalt werden.

Genauso ist es bei den Sprengstofferlaubnissen. Der sog. T2-Schein für Modellraketen soll dazu dienen, dass jemand mit den entsprechenden Motoren umgehen und solche Modelle fliegen kann kann (jedenfalls theoretisch - das es in der Praxis oft andere aussieht, steht auf einem anderen Blatt). Wenn jemand einen Kurs über Großfeuerwerk besucht hat, ist das sicher nicht weniger anspruchsvoll, nur geht eben in eine ganz andere Richtung.

Deshalb wird bei der Ausstellung des Scheines (egal ob 27er oder 7er) nach der Fachkunde gefragt. Fehlt die Fachkunde für Modellraketen, dann ist es doch eigentlich logisch, dass keine Gegenstände, für die keine Fachkunde vorliegt, eingetragen werden dürfen?

Die ganze Problematik haben wir doch oft mit den Böllerschützen. Die haben auch einen 27er Schein, nutzt ihnen nur bei Modellraketen nichts, weil Ihnen die Fachkunde dafür fehlt.
Grüsse Oliver, IMR-01001
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Sopwith12
Neues Mitglied
Benutzername: Sopwith12

Nummer des Beitrags: 1
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Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Juli 2010 - 21:19 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Servus
Ich missbrauch den Fred mal, aber nen eigenen wollt ich deswegen nicht anfangen:
Darf ich denn mit nem T2-Schein Schwarzpulver kaufen? Denn ich dürfte ja als T2-Inhaber eine eigene Schwarzpulver-Ausstossladung einbauen bzw. nen Hybriden pyrotechnisch zünden, oder?
Falls nicht, als so ein Wiederladerscheinbesitzer darf man ja Schwarzpulver kaufen, muss aber ein Bedürfnis nachweisen können, um den Schein zu kriegen. Zählt als Bedürfnis dann auch der Modellraketensport?
Vielen Dank und behördliche Grüße
Maxi
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Arnd
Gold Mitglied
Benutzername: Arnd

Nummer des Beitrags: 1600
Registriert: 08-2002
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. Juli 2010 - 22:15 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Moin Maxi,

es kommt immer darauf an, was genau in T2-Schein drin steht. Du mußt unterscheiden, zwischen kaufen und für was Dudas Schwarzpulver verwenden darfst. Wenn bei Dir im T2 Schein Schwarzpulver drin steht, darfst Du Schwarzpulver bis zur eingetragenen Menge kaufen.

Nur darfst Du als Wiederladeschütze halt keine Schwarzpulver-Ausstossladung in eine Modellraktete einbauen bzw. nen Hybriden pyrotechnisch zünden. Dazu müßtest Du einen entsprechenden Fachkundelehrgang mitmachen. Du bekommst dann nach bestandener Prüfung ein Zeugnis vom Lehrgangsteilnehmer ausgestellt. Mit diesem Zeugnis gehst Du zu deiner für Dich zuständigen Behörde. Die Behörde trägt Dir dann die entsprechenden Sachen ein. Der Lehrgangsträger muß staatlich zugelassen sein.


Als Bedürfnisnachweis ist es am einfachsten, wenn Du in einem Modellraktenverein bist. Wie z.B in der IMR ,der Dera eV. oder Solaris nur um mal einige Vereine zu nennen.

Ich hoffe, wir konnten Dir weiterhelfen.


Cu Arnd
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Sopwith12
Neues Mitglied
Benutzername: Sopwith12

Nummer des Beitrags: 2
Registriert: 07-2010
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Juli 2010 - 21:22 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Vielen Dank für die Antwort Arnd. Von was hängt das denn ab, ob im T2-Schein steht, dass ich Schwarzpulver kaufen darf? Wenn ich jetzt nen "normalen" T2-Schein mach, wird mir das dann eingetragen oder muss ich da noch was extrig machen?
Ist das mit den Wiederladern und den Raketenmotoren eigentlich alles der gleiche Schein, wo dann nur immmer was anderes bzw. dann mehr eingetragen wird?
Sooo kompliziert das Ganze...
Vielen Dank

Maxi
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Oliver
Forum-Administrator
Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 10567
Registriert: 01-2000


Veröffentlicht am Donnerstag, 22. Juli 2010 - 22:05 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Von was hängt das denn ab, ob im T2-Schein steht, dass ich Schwarzpulver kaufen darf?

Bei meinem Schein wurde damals SP automatisch eingetragen. Bei anderen nicht. Klar geregelt ist das leider nicht und hängt offenbar von Verhandlungsgeschick, ein wenig von der Laune des Beamten usw. ab.
Grüsse Oliver, IMR-01001
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Bernd
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Benutzername: Bernd

Nummer des Beitrags: 1
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Veröffentlicht am Freitag, 23. Juli 2010 - 12:40 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Bei meinem Schein wurde damals SP automatisch eingetragen. Bei anderen nicht. Klar geregelt ist das leider nicht und hängt offenbar von Verhandlungsgeschick, ein wenig von der Laune des Beamten usw. ab.
------------------------------------------------

Hallo,
ich denke auch von der Art des Lehrganges. Ich habe Vorderlader und Wiederlade Berechtigung. Also SP- un NC-Pulver. Waren 2 Tage Lehrgang. 1. Tag SP, und 2. Tag NC. Es gab Leute die nur das eine oder das andere wollten. Der Eintrag im Zeugnis war auch entsprechend. Übrigens hatten wir auch Bühnenfeuerwerker im gleichen Lehrgang (SP-Teil). Böllerschützen müssen wieder einen anderen Lehrgang besuchen. Obwohl auch SP-Pulver. Die müssen dan im Praxisteil statt mit einem Vorderlader mit einem Böller schießen. sonst ist alles das Gleiche. Die Austellungsbehörde schaut aber schon genau was zugelassen ist.

mfg Bernd
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Oliver
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Veröffentlicht am Freitag, 23. Juli 2010 - 16:20 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo Bernd,

hatte die Ausstellungsbehörde bei Euch nachgefragt, was Ihr eingetragen haben wollt, oder benutzten die dabei so eine Art internen Katalog?

Ich glaube, bei Vorderlader, Wiederlader usw. tun die sich auch einfacher, weil die öfters stattfinden und die Nachfrage größer ist. Modellraketen sind eher exotisch, da wissen die Behörden oft nicht damit umzugehen.
Grüsse Oliver, IMR-01001
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Bernd
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Veröffentlicht am Freitag, 23. Juli 2010 - 17:47 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo Oliver,
ich muß bei der Beantragung angeben was ich haben will. Bei der 1.Beantragung mußte ich mein Zeugnis mit einreichen. Dort war natürlich Vorderlader und Wiederladen bestätigt. Übrigens bei Böllerschützen unterscheidet man noch zwischen Hand-, Standböller und Salutkanonen. Eine Extragenehmigung auch noch für elektrische Zündung.

Gruß Bernd
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Taurus
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Benutzername: Taurus

Nummer des Beitrags: 69
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Veröffentlicht am Freitag, 23. Juli 2010 - 20:37 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Es lebe Deutschland, geliebtes Genehmigungsland. Oh brauch ich für den Post eigentlich ne Genehmigung ? Die Behörden müssen sich nicht wundern, wenn die Leute Dinge tun, die laut Paragrafenfutzis nicht getan werden dürfen ohne ihre geliebte Genehmigung. Wie war das noch mit freie Bürger in einem freien Land? Gilt wohl nur in allen Ländern um Deutschland rum, nur nicht hier.
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Arnd
Gold Mitglied
Benutzername: Arnd

Nummer des Beitrags: 1601
Registriert: 08-2002
Veröffentlicht am Samstag, 24. Juli 2010 - 00:14 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

------------------Sopwith12---schrieb------------
Von was hängt das denn ab, ob im T2-Schein steht, dass ich Schwarzpulver kaufen darf? Wenn ich jetzt nen "normalen" T2-Schein mach, wird mir das dann eingetragen oder muss ich da noch was extrig machen? Ist das mit den Wiederladern und den Raketenmotoren eigentlich alles der gleiche Schein, wo dann nur immmer was anderes bzw. dann mehr eingetragen wird?
Sooo kompliziert das Ganze...
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Moin Maxi, so kompliziert ist das ganze gar nicht. Bernd hat es eigentlich ganz gut erklärt.

Einen normalen T2-Schein wie man das vom Führerschein her kennt, den gibt es leider nicht.
Richtig heißt der Schein "Erlaubnis nach §27 des Strengstoffgesetzes". Der Schein ist ein amtliches Dokument und sieht überall gleich aus. Es ist ein kleines grünes Heft von der Größe her so um DINA6. Nur was im dem Schein drin steht, was man darf oder nicht darf, das ist bei jedem individuell geregelt. Das hängt unter anderem mit Bedürfnis, der Verwendung der Sach und Fachkunde ab. Es ist also nicht so, das bei jedem T2 Schein automatisch Schwarzpulver eingetragen wird.

Weiterhin wird der Schein beschränkt und mit Auflagen versehen.

Z.B. Als Modellraketenbauer darf man noch lange keinen Vorderlader stopfen. Umgekehrt gilt das gleiche. Vorderladerschützen dürfen keine pyrotechnische Austoßladung für Modellrakten verwenden. Auch wenn beide Inhaber Schwarzpulver im Schein drin stehen haben.

Wenn Du also Schwarzpulver erwerben willst, mußt Du nachweisen, das und wofür Du das Zeugs brauchst und das Du damit umgehen kannst.

Ich fasse es mal mal zussammen was Du benötigst den überhaupt einen T2 Schein zu bekommen.

- Mindestalter 21 Jahren. In Ausnahmefällen 18 Jahre.

- eine aktuelle Zuverlässigkeitsbescheinigung. Ein polizeiliches Führungszuegnis reicht dazu nicht aus.

- Nachweis der nötigen Sach und Fachkunde.

- Bedürfnis. Mitgliedschaft im Verein

- Nachweis einer geeigneten Lagerstelle.

- ausreichende Haftpflichtversicherung.

- Körperliche sowie geistige Eignung.

- Deutscher Saatsbürger.




Cu Arnd
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Oliver
Forum-Administrator
Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 10570
Registriert: 01-2000


Veröffentlicht am Samstag, 24. Juli 2010 - 00:49 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

- Deutscher Saatsbürger.

Das ist keine Vorraussetzung, sondern lediglich der Wohnort muss in Deutschland liegen.

Nach dem neuen Sprengstoffrecht sollen zukünftig auch ähnliche Erlaubnissen aus dem EU-Ausland rechtlich dem deutschen T2-Schein gleichgestellt werden.
Grüsse Oliver, IMR-01001
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Arnd
Gold Mitglied
Benutzername: Arnd

Nummer des Beitrags: 1602
Registriert: 08-2002
Veröffentlicht am Samstag, 24. Juli 2010 - 09:22 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Moin Oli,

danke für die Info.


Cu Arnd
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Sopwith12
Neues Mitglied
Benutzername: Sopwith12

Nummer des Beitrags: 3
Registriert: 07-2010
Veröffentlicht am Sonntag, 25. Juli 2010 - 21:16 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Jop, auch vielen Dank meinerseits euch allen.
Zum Glück bin ich kein Terrorist geworden, bei dem Paragraphenwirrwarr, kein Wunder dass die so oft vor Gericht sind

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