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Thomas Kahle
Neues Mitglied Benutzername: Tomka
Nummer des Beitrags: 1 Registriert: 05-2004
| Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2004 - 12:37 Uhr: |
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Hallo, hätte da mal eine Frage zur Lagerung von Motoren, Zündern usw. Da es mit dem sogenannten T2-Schein zum starten so genau genommen wird, meine Frage wieviel darf ich lagern, wie muß ich lagern oder was darf ich überhaupt lagern? Wenn ich sehe welche Probleme es manchmal mit der Verfügbarkeit gibt, wäre es eine Möglichkeit Lieferzeiten zu überbrücken wenn Händler und Geldbörse mitspielen. Gibt es Unterschiede zwischen privat und Gewerblich? |
Oliver Missbach
Forum-Administrator Benutzername: Oliver
Nummer des Beitrags: 5315 Registriert: 01-2000
| Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2004 - 15:04 Uhr: |
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Hallo Thomas, die Lagermengen richten sich nach dem Lagerraum und den zu lagernden Gegenstände (z.B. T1, T2). Auch wird zwischen privaten und gewerblich genutzten Räumen unterschieden. Eine Tabelle dazu gibt es auf modellraketen.info: http://www.modellraketen.info/technik_lagermengen.html |
Christoph Bindermeier
Junior Mitglied Benutzername: Hugo
Nummer des Beitrags: 39 Registriert: 10-2001
| Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2004 - 16:44 Uhr: |
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Schau dir mal meinen Thread unter Gesetze und Bestimmungen an, da steht alles wichtige drin: http://www.modellraketen-forum.de/board/messages/1/11935.html?1086030876 HTH |
Jörn Martens
Moderator Benutzername: Joern
Nummer des Beitrags: 888 Registriert: 12-2000
| Veröffentlicht am Sonntag, 20. Juni 2004 - 23:52 Uhr: |
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meine Frage wieviel darf ich lagern, wie muß ich lagern oder was darf ich überhaupt lagern? Schau mal unter dem letzten Link, da hatte ich mal zusammengeschrieben, was man so alles einhalten muß. Gibt es Unterschiede zwischen privat und Gewerblich? Ja, klar gibts den, betrifft aber eigentlich nur die Lagermengen. Gewerblich ist immer etwas mehr möglich als Privat, aber auch die letzteren Lagermengen sollten eigentlich ausreichen um einige Zeit ohne Lieferungen auszukommen: Privat in einem nicht bewohnten Raum sind z.B. 50kg (brutto), davon max. 10kg nicht in Originalverpackung erlaubt. In Wohnräumen ist dagegen keinerlei Lagerung gestattet. |
Oliver Missbach
Forum-Administrator Benutzername: Oliver
Nummer des Beitrags: 5319 Registriert: 01-2000
| Veröffentlicht am Montag, 21. Juni 2004 - 00:45 Uhr: |
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In Wohnräumen ist dagegen keinerlei Lagerung gestattet Vorsicht, ist missverständlich: In "bewohnten" Räumen (z.B. Wohnzimmer, Küche) nicht, aber durchaus in sog. "nichtbewohnten" wie Gang oder Toilette. |
Jörn Martens
Moderator Benutzername: Joern
Nummer des Beitrags: 889 Registriert: 12-2000
| Veröffentlicht am Montag, 21. Juni 2004 - 01:22 Uhr: |
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Ok, hier die korrekte Definition aus der 2. SprengV:
quote:1.12 Wohnbereich ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.
D.h. in einem Raum, der für den ständigen Aufenthalt bestimmt und geeignet ist, wie z.B. Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, usw. darf nicht gelagert werden. Eine Lagerung in unbewohnten Räumen wie Abstellkammer, Keller, usw. wäre dagegen grundsätzlich geeignet, sofern die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind (absperrbar, getrennt von anderem Gefahrgut, Löschmittel vorhanden, Temperatur sicher unter 75°C, usw.). aber durchaus in sog. "nichtbewohnten" wie Gang oder Toilette. Das sind beides "Grenzfälle". Neben der Tatsache, das beide Orte recht ungeeignet sind (Gang ist nicht zugriffsgeschützt, Bad zu feucht) könnte man beides durchaus auch noch zum Wohnbereich zählen. Mit einer Abstellkammer ist man aber auf der sicheren Seite. |
Oliver Missbach
Forum-Administrator Benutzername: Oliver
Nummer des Beitrags: 5322 Registriert: 01-2000
| Veröffentlicht am Montag, 21. Juni 2004 - 13:52 Uhr: |
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Zumindest das Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt erkennt Bäder oder Gänge als nicht bewohnten Nebenraum an. Gerade in Stadtwohnungen stehen ja oftmals gar keine anderen Räume zur Verfügung. |