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Thsteier
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Benutzername: Thsteier

Nummer des Beitrags: 568
Registriert: 04-2003
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2005 - 15:48 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo,

da das Thema gerade im Thread "Treibsätze für einen Flieger" aufkam, ein paar Worte dazu. Arnd schrieb dort:

ich will jetzt nichts falsches sagen. Soweit ich informiert bin, fallen die SN0,s in den T1 Bereich. Oder hat sich diesbezüglich was geändert?

Die SN0 (bzw. Brückenzünder allgemein) sind wirklich genehmigungsfrei ab 18 erwerb- und verwendbar. Irgendwann 2003 oder 2004 (ich muß da nochmal konkret nachfragen, da ich den exakten Gesetzestext nicht vorliegen habe) gab es eine Änderung des SprengG unter anderem auch dahingehend, daß BAM-zugelassene Anzündmittel jeglicher Art nicht mehr unter T2 eingestuft werden. Dabei ist der Gesetzgeber sogar - und vermutlich aus Versehen - reichlich großzügig gewesen: damit sind nicht nur Elektrozünder gemeint, sondern auch Anzündlitzen, Stoppine und ähnliches. Wobei es bei letzteren das Problem gibt, daß diese nicht in "einzelhandelstauglicher" Form zur Verfügung stehen. Um mal einen Pyrotechnik-Großhändler zu zitieren:

Dass auch Zündschnüre freigestellt werden, war keinesfalls so gewollt und entstand durch den fälschlicherweise verwendeten Begriff "Anzündmittel" im Gesetz. Daher muß auch damit gerechnet werden dass dies zu einem späteren Zeitpunkt wieder korrigiert wird - wenngleich das nicht von heute auf morgen passiert.

Zündschnüre hingegen werden von den Herstellern für den professionellen Anwender gefertigt und nicht für Endverbraucher. Daher erfolgt die Abpackung meist in größeren Gebinden die auch nicht zum Zurschaustellen zugelassen sind und verfügen auch meist über keine Gebrauchsanweisung, wie es das Gesetz eigentlich vorsieht.

Aus diesem Grund lehnen wir und viele andere Händler es nach wie vor ab, beispielsweise Stoppinen und Matchtape an Endverbraucher abzugeben. Die Wirkung dieser Mittel sind bei falscher Handhabung so schwerwiegend, dass wir Unfälle dadurch geradezu provozieren würden deren Folgen hinterher die ganze Branche zu spüren bekommen würde. Man darf nicht vergessen das Feuerwerker Schutzhelme, -Anzüge und Handschuhe bei der Verwendung tragen was der Endverbraucher sicher nicht tut. Zudem darf die Lagerklasse 1.3 (Stoppinen) auch gar nicht nach der Kleinmengenregelung gelagert werden sondern nur in zugelassenen Feuerwerkslägern die der Endverbraucher ohnehin nicht hat. Er würde sich also zwangsweise strafbar machen. Die Abgabe wiederum darf - wie bei jedem Artikel - nur in der Originalverpackung erfolgen und nicht einzeln. Das wären dann 50 Bündel á 20 m in der Holzkiste, bei Matchtape 36 Rollen im Karton. Der Versand dürfte aufgrund der Menge und der Gefahrklasse nur mit einer Gefahrgutspedition erfolgen. Die vom Gesetzgeber geforderte Gebrauchsanweisung fehlt (bei der Anzündlitze wurde diese von der BAM bei der Zulassung seinerzeit nicht gefordert).


Brückenzünder sind also problemlos frei erhältlich und verwendbar, bei Anzündmitteln auf Schwarzpulverbasis greift aber teilweise das SprengG sowie auch (siehe oben) eine Selbstregulierung durch die Händler. Die einzige mir bekannte Ausnahme ist WASAG-Anzündlitze, die aber für Raketentreibsätze eher ungeeignet ist: sie brennt relativ schnell ab, ist für Motoren bis C zu dick und enthält zudem einen Kupferdraht im Kern, der in der Düse Probleme bereiten könnte.

Viele Grüße,
Thomas

(Beitrag nachträglich am 07., März. 2005 von thsteier editiert)
[DH5DS, loc.JO70DW] [IMR-02017]
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Arnd
Aktives Mitglied
Benutzername: Arnd

Nummer des Beitrags: 154
Registriert: 08-2002
Veröffentlicht am Montag, 07. März 2005 - 22:34 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Woooohh Thomas, daß war war wirklich sehr Ausführlich.

Thx für die Info,s.


Ciao

Arnd

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