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Oliver Arend (Oliverarend)

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Veröffentlicht am Donnerstag, 30. März 2000 - 16:43 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo,

hier mein Vorschlag für eine Satzung der MRIG oder wie auch immer sie genannt werden soll. Es ist vielleicht besser, wenn wir diese Satzung entsprechend unseren Wünschen abändern, als wenn jeder hier eine Fassung reinpostet. Bitte um konstruktive Kritik!

Gruß, Oliver

SATZUNG:

§1 Name

Die Gruppe führt den Namen "Modellraketen Interessengemeinschaft Deutschland" (MRD) und hat keine festen Sitz. Sie ist kein eingetragener Verein.

§2 Zweck

Der Zweck der Gruppe ist die Förderung des Modellraketenbaus und -flugs in Deutschland, unabhängig von Vereinen und Verbänden, insbesondere eine Verbesserung der rechtlichen Lage.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Zur Aufnahme als Mitglied, was in keiner Weise mit materiellen Verpflichtungen verbunden ist, muss ein schriftlicher oder mündlicher Antrag an einen der Gruppenvertreter gerichtet werden.

Die Rechte der Mitglieder sind in dieser Satzung enthalten. Pflicht ist ein Verhalten gemäß dieser Satzung.

Die Beendigung der Mitgliedschaft geschieht durch Austrittserklärung oder Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss des Mitglieds durch die Mitgliederversammlung. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder dem Ausschluss zustimmen. Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied eingereicht werden.

§4 Beiträge

Es gibt keine Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge.

§5 Organe

Organe sind die Gruppenvertretung und die Mitgliederversammlung. In die Gruppenvertretung können nur Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gewählt werden. Die Tätigkeit der Vertretung ist ehrenamtlich.

§6 Gruppenvertretung

Die Gruppenvertretung besteht aus einem Gruppenvertreter, zwei Stellvertretern und dem Schriftführer. Nur zwei Vertreter gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

Die Vertreter und Schriftführer halten ihr Amt solange inne, bis durch die Mitgliedsversammlung neue Vertreter gewählt wurden. Vertreter und Schriftführer werden nach Vorschlag von einem Mitglied mit der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.

§7 Mitgliederversammlung

Eine Einladung zur Mitgliederversammlung muss von der Vertretung schriftlich an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung gerichtet werden. Alle Mitglieder sind vom vollendeten 15. Lebensjahr an mit einer Stimme stimmberechtigt.

Mitgliederversammlungen finden zweimal jährlich statt. Eine muss zwischen dem 1.1. und dem 30.6., die andere zwischen dem 1.7. und dem 31.12. stattfinden. Antrag auf außerordentliche Mitgliederversammlung durch ein einzelnes Mitglied muss durch zwei Drittel der Stimmen stattgegeben werden. Ort und Datum der jeweils nächsten Mitgliederversammlung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Gibt es keinen Beschluss, entscheidet die vollständige Gruppenvertretung einstimmig.

Ordentliche Gruppenvertretungswahlen finden jährlich während der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Wahlen können von einzelnen Mitgliedern beantragt werden, diesem Antrag müssen zwei Drittel der Stimmen zustimmen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Ausschluss: s. §3
- Anträge: s. entsprechende §§
- Satzungsänderungen: mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmen nach Antrag von mindestens zwei Mitgliedern
- Auflösung des Vereins: mit mindestens drei Vierteln aller Stimmen nach Antrag von mindestens drei Mitgliedern
- Wahl der Gruppenvertretung: s. §6

Die Mitgliedsversammlung ist erst dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist oder mindestens die Hälfte aller Mitglieder durch Anwesenheit oder Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben.

Ein Protokoll der Mitgliedsversammlungen muss vom Schriftführer angefertigt, von mindestens zwei Gruppenvertretern unterschrieben und innerhalb von 28 Tagen nach der Mitgliedsversammlung allen Mitgliedern schriftlich übermittelt werden.

Anhang

"schriftlich": die schriftliche Übermittlung von Informationen per Post, Telefax oder Elektronischer Post. Nicht beinhaltet ist die Veröffentlichung von Informationen in gedruckten Medien oder per Internet-Seite.
"mündlich": die mündliche Übermittlung von Informationen im persönlichen Gespräch oder per Telefon oder Funk.
"Antrag": Anträge können sowohl schriftlich als auch mündlich von der oben angegebenen Mindestzahl von Mitgliedern eingereicht werden.
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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)

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Veröffentlicht am Donnerstag, 30. März 2000 - 19:35 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Danke für den Vorschlag, Oliver! Im großen und ganzen meiner Ansicht nach soweit OK, allerdings müssen noch einige Dinge unbedingt umgeändert werden, da die Satzung sonst in einigen Teilen ungültig sein dürfte:

1. Statt "Gruppe" das Wort "Verein" verwenden. Auch ein nicht eingetragener Verein ist ein Verein!

2. Ein Sitz muß auf jeden Fall angegeben werden (in der Regel den des Sekretariats), er kann natürlich jederzeit gewechselt werden (§1)

3. Das mit dem nichteingetragenen Verein (§1) kann/sollte man weglassen. Wenn man den Verein irgendwann eintragen will, wird die Satzung entsprechend geändert und der Gang zum Registergericht angetreten

3. §4 ist zu unpräzise geregelt. Es muß z.B. festgehalten werden, an wen genau ein Aufnahmeantrag zu richten ist, wie und wie die Kündigung zu erfolgen hat etc., sonst gibt es hinterher diverse Probleme. Prinzipiell gilt: alles muß "wasserdicht" und genau geregelt sein, sonst gibt es hinterher nur Ärger. So müssen auch die Organe in §5 genauer geregelt werden. Gruppenvertretung klingt zwar demokratischer, nur juristisch gesehen muß das Vorstand heißen (gilt auch für die entsprechenden Zeilen in $7 etc.).

4. In §6 (sollte in Vorstand umbenannt werden) muß genauer geregelt werden, wer der Vorstand ist. Formulierungen wie "zwei Gruppenvertreter" sind zu unpräzise. Natürlich kann man zwei gleichberechtigte Vorständler einsetzen (wie das etwa bei den Grünen ist), nur muß es klar definiert werden. Außerdem muß aus juristischen Gründen einiges Juristengeschwall wie der Satz mit dem BGB rein.

Einzelheiten zum Wahlverfahren gehören außerdem in §7. Was verstehst Du unter "relativer Mehrheit"? Das muß auch genau geregelt sein und ich empfehle hier, die Mindestquoten etc. (etwa durch einen Paragraphen "Beschlussfähigkeit") genau festzulegen, sonst ist die Wahl hinterher nicht gültig. Auch der Satz, daß nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden können (ggf. mit einer Angabe, wann das passive Wahlrecht beginnt) muß unbedingt mit rein.

5. Zu §7 muß genau festgelegt werden, wie die Versammlungen angekündigt werden, etwa Brief, Internet oder whatever (siehe auch Punkt 8). Der Satz, daß bei keiner Terminfestlegung eine einstimmige Entscheidung notwendig ist, dürfte problematisch sein, weil dadurch bei Nichteinigkeit die Ausschreibung der nächsten Versammlung blockiert würde und der Verein handlungsunfähig wird. Das gilt übrigens auch für die geforderten 50% der Mitglieder, die anwesend sein müssen. Da solche Quoten zwar traumhaft wären, aber in der Praxis nie erreicht werden dürften, würde sich der ganze Verein vermutlich schon in eigen Monaten selber lahmlegen. Und ob 2mal im Jahr die Leute quer durch Deutschland zu einer Mitgliederversammlung reisen, möchte ich auch bezweifeln (das kann man so realistischerweise nur lokal machen). Quoten müssen also realistisch sein und so ausgelegt, daß keine Handlungsunfähigkeit entsteht (und das kann schnell gehen!).

Briefwahl müßte näher definiert werden und kann rechtliche Probleme bringen und die Wahlen ungültig werden lassen, wenn das nicht genau juristisch abgeklopft ist (daher lieber weglassen!).

Weiterhin müssen auch so Sachen wie die Vorstandsentlastung rein! Außerdem fehlt eine genaue Regelung für außerordentliche Mitgliederversammlungen (auf denen dann ggf. ein neuer Vorstand gewählt werden kann).

6. Beiträge (§4) - da plädiere ich für einen moderaten Satz, denn ohne Kohle wäre der Verein schon bei der ersten notwendigen schriftlichen Versandaktion der Einladungen pleite. Ggf. staffeln, d.h. Mitglieder, die sich mit Einladungen und Zusendungen per eMail zufriedengeben (sofern das geregelt ist), zahlen weniger als welche, die alles unbedingt per Post wollen.

7. Ein paar Sachen wie das Protokoll, Beschlussfähigkeit, Streichung, Auflösung etc. sollten bzw. müssen teilweise auch in Extraparagraphen geregelt werden.

8. Manches wie "schriftlicher Zusendung" ist direkt bei den entsprechenden Paragraphen (und nicht als Anhang - den kennt eine Satzung, soweit ich weiß, nicht) zu präzisieren (und - siehe Punkt 6 - auch die Frage, wer das zahlt, wenn keine Beiträge erhoben werden).

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder müssen in einem eigenen § genau geregelt sein!

Das sind momentan so ein paar Punkte, die mir spontan einfallen. Ich empfehle, die MMV-Satzung (http://www.modellraketen.de/mmv) nicht zu stark abzuändern, weil diese wirklich juristisch einwandfrei ist und vom Amtsgericht und einem Notar geprüft wurde. Wir sind bei der Formulierung der Satzung durch das BGB an gewisse formelle Richtlinien gebunden, egal ob man die ganze Formalkacke mag oder nicht, und zwar als nichteingetragener wie auch als eingetragener Verein! Im schlimmsten Fall können nämlich auch ohne e.V. Wahlen und Mitgliederversammlungen gerichtlich angefochten werden. Abgesehen davon, daß wir, falls wir irgendwann mal einen e.V. haben wollen, wieder erst umständlich die Satzung ändern müssten, da sie sonst vom Registergericht, die jede Satzung auf genau diese Formalien überprüft, zurückgewiesen würde.

Ein zähes Thema, ich weiß, aber da müssen wir nun mal durch und ich weiß schon, warum ich nicht Rechtsanwalt geworden bin ;-)
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Stephan Mayer

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Veröffentlicht am Montag, 08. Mai 2000 - 20:15 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hi Oliver (beide)

Ja, im großen und ganzen nicht schlecht, die satzung, nur befürchte ich, dass es mit den Artikeln 5 und 7 propleme geben könnte, und zwar bei dem mindestalter für das passive und aktive wahlrecht. Ich weis zumindestens von meinem verein, dem ACTK, dass es da propleme geben kann. Stimmberechtigt sind nämlich meines wissens nur personen ab dem vollendeten 18 lebensjahr, zumindestens in einem e.V.! Ich muss aber dazu sagen, das ich das doch für ungerecht halte, da ein 15 jähriger ja nicht unbedingt dümmer sein muss als ein 18jähriger. Gerade bei entscheidungen, die die jugend eines vereins betrifft, gibt es bei uns immer wieder disskussionen darüber, dass die wahl ungültig ist, wenn minderjährige mit abstimmen.
Betreffs §4 bin ich ebenfalls für einen gestaffelten Beitragssatz, es sei denn o.Arend übernimmt die finanzen aus eigener tasche...*G* :)
Ich seh's schon ich schreib schon wieder n' Buch...
OK Ciao dann
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stephan Mayer

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Veröffentlicht am Montag, 08. Mai 2000 - 20:18 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Ach ja schaut bitte nicht so sehr auf meine rechtschreibung...*g*
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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)

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Veröffentlicht am Montag, 08. Mai 2000 - 21:58 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Danke für Deinen Input, Stephan!

Zum Mindestalter: passives und aktives Wahlrecht für Minderjährige sollte eigentlich kein Problem sein. Ich zitiere mal aus Sieghart Ott - Vereine gründen und erfolgreich führen:

Da die Vereinsgründung -wie auch der Beitritt zu einem bestehenden Verein- ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft darstellt, muß ein minderjähriger Vertreter durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtswirksam vertreten werden. Ist er beschränkt geschäftsfähig (hat also das 7., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, §§106, 2 BGB), kann er jedoch ein Rechtsgeschäft gültig ohne gesetzliche Vertretung abschließen, wenn er dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt." Rechtlicher Vorteil kann u.a. das Wahlrecht sein. Dann kommt ein Passus über den "Taschengeldparagraphen" und die Grundrechtsmündigkeit sowie das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz (Artikel 9 Abs. 1 GG) und anschließend heißt es: Es wird daher davon auszugehen sein, daß Minderjährige wenigstens ab Vollendung des 12. Lebensjahres in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht grundrechtsmündig sind und sich ohne Einwiligung der gesetzlichen Vertreter an einem religiösen oder weltanschaulichen Verein beteiligen können".

Kurzgefasst: ab 12 sollte es eigentlich keine Probleme mit dem passiven und aktiven Wahlrecht geben, zumindest solange, wie beim passiven Wahlrecht nicht um einen Vorstandsposten nach §26 BGB (also die Rechtsvertretung nach außen) geht. Aus gewissen Gründen sollte man aber die Grenze etwas höher ansetzen, 14-15 ist da ein guter Kompromiss, bei der Besetzung des 1. und 2. Vorstandes (§26 BGB) sollte das Mindestalter 18 Jahre sein (wg. der vollen Geschäftsfähigkeit).

Ansonsten habe ich von Oliver kein Feedback mehr zur Satzung bekommen. Ich habe daher selber einen Satzungsvorschlag ausgearbeitet, den ich mal in die Runde werfe. Er stützt sich im Wesentlichen auf die Satzung unseres eigenen Vereines, die sich sehr gut bewährt hat:

--------

SATZUNG VEREIN SOWIESO

§ 1 - NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen "Sowieso". Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" in der Abkürzung "e.V."

§ 2 - EINTRAGUNG INS VEREINSREGISTER

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 - ZWECK

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Modellraketenbaus und Modellraketenflugs in Deutschland.

§ 4 - MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die nächstliegende Mitgliedsversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Das Mitglied ist erst dann endgültig aufgenommen, wenn innerhalb einer Probezeit von 6 Monaten nach Annahme des Aufnahmeantrags von Seiten der Mitgliedsversammlung kein Einspruch erfolgt. Dieser Einspruch hat mit absoluter Mehrheit auf einer Mitgliedsversammlung innerhalb der Probezeit von 6 Monaten zu erfolgen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß, Streichung oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Er ist mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglie der zu fassen. Der Antrag auf Ausschluß muß von mindestens 3 Mitgliedern schriftlich auf der Mitgliedsversammlung gestellt werden. Die Abstimmung über den Antrag erfolgt auf der dieser Mitgliedsversammlung folgenden Mitgliedsversammlung. Der Ausschluß kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei grober Verletzung von Bestimmungen dieser Satzung.

§ 5 - BEITRÄGE

Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag muß bis spätestens 31.1. des jeweiligen Kalenderjahres an den Kassierer entrichtet werden. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern ist der Beitrag sofort fällig.

§ 6 - ORGANE

Organe sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich.

§ 7 - VORSTAND

Der Vorstand besteht aus
1) dem I.Vorsitzenden
2) dem 2.Vorsitzenden
3) dem Schriftführer
4) dem Kassierer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Der 2.Vorsitzende soll jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden. Diese Einschränkung wird im Innenverhältnis niedergelegt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist befugt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht verlangt werden. Bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden liegt das passive Wahlrecht bei 18 Jahren.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis von der Mitgliedsversammlung neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.

§ 8 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung setzt den Termin der nächsten Mitgliederversammlung fest. Wird kein Beschluß gefaßt, hat der Vorstand einen Termin festzusetzen.

Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder anhand einer schriftlichen Einladung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Abstimmung über Aufnahme,
b) Abstimmung über Ausschluß,
c) Abstimmung über Anträge,
d) Abstimmung über Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins,
sowie bei der letzten Mitgliederversammlung im Jahr
f) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
g) Entlastung des Vorstands,
h) Wahl des neuen Vorstands, wobei der Vorstand jeweils für ein Jahr mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß über eine etwaige Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 - NIEDERSCHRIFT

Über die Mitgliederversammlung muß der Schriftführer ein Protokoll anfertigen, das von ihm und vom 1.Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§10 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 14. Lebensjahres an das aktive und passive Stimmrecht auszuüben (ausgenommen bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden). Neue Mitglieder haben in der Probezeit von 6 Monaten kein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 11 - STREICHUNG

Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet.

§ 12 - BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Mitgliederversammlung ist dann beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 13 - AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt dabei auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
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Tobias Brunner (Tobias)

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Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Mai 2000 - 08:53 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Vorschlag: Vorstandsmitglieder dürfen nicht Funktionäre konkurrierender Vereine sein! Das gibt nur Ärger (egal welcher Verein)!
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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)

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Veröffentlicht am Mittwoch, 17. Mai 2000 - 12:05 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Guter Hinweis. Hier noch mal der geänderte Absatz:

§ 7 - VORSTAND

Der Vorstand besteht aus
1) dem I.Vorsitzenden
2) dem 2.Vorsitzenden
3) dem Schriftführer
4) dem Kassierer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Der 2.Vorsitzende soll jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden. Diese Einschränkung wird im Innenverhältnis niedergelegt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist befugt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht verlangt werden. Bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden liegt das passive Wahlrecht bei 18 Jahren. In den Vorstand können keine Funktionäre von Vereinen mit gleicher Zielsetzung gewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis von der Mitgliedsversammlung neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.
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Christian Heintze

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Veröffentlicht am Donnerstag, 18. Mai 2000 - 15:15 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hi Leute!
Ich finde Sache mit der IG super. Mich wundert es nur das plötzlich wieder von "Verein" gesprochen wird. Wenn ich ein e.V Kürzel sehe wird mir prinzipiel schon schlecht!
Ich dachte es sollte Interessengemeinschaft werden. Was hat das mit einem Verein zu tun? Gut ich kenne mich in der deutschen Burokratie nicht so gut aus wie ihr, aber ich glaube dennoch das es ein großen Unterschied zwischen IG und eV gibt.
Oder wie seht ihr das?
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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)

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Veröffentlicht am Donnerstag, 18. Mai 2000 - 16:54 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Christian,

ich war die letzten Wochen auch etwas hin- und hergerissen. Einerseits finde ich die Idee einer Interessengemeinschaft nicht schlecht. Wir brauchen irgendeine Organisationsplattform. Auch um evtl. gegenüber Behörden und Verbänden "schlagkräftiger" aufzutreten. Anderseits -habe ich ja auch geschrieben- hilft es wenig weiter, wenn jetzt plötzlich nur noch ein weiterer "konventioneller" Verein auftritt. Das Theater um Sinsheim etc. hat meinen Eindruck verstärkt, daß uns der herkömmliche Vereinspatriotismus nicht weiterhelfen wird (von den wirklich nützlichen Lokalvereinen abgesehen!).

Interessant wäre also eine lockere Interessengemeinschaft, in der man zwar organisiert ist, aber dennoch weiterhin als unabhängiger Raketenflieger auftreten kann.

Wobei dann die Frage nach der Organisationsform wäre. Dabei sind wir ein bischen durch das deutsche Vereinsgesetz (genauer gesagt dem BGB) gebunden. Auch eine AG oder IG wäre erst als e.V. eine selbständige juristische Person. Dafür bräuchte es eine Satzung (um die es ja in diesem Thread ging). Aber natürlich wäre es auch möglich, zumindest anfangs eine lockere IG ohne e.V. zu bilden und später weiterzusehen.

Vielleicht können wir das Thema Satzung (die ist jetzt sowieso so gut wie fertig) erstmal abhaken und abklären, wer nun ernsthaftes Interesse an einer IG hat. Wie sieht´s so aus im Lande?
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Rolf R.

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Veröffentlicht am Donnerstag, 18. Mai 2000 - 17:29 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hi,
hier würde mich mal interessieren, was das (in etwa) Mitgliedsbeitrag kosten sollte (§5 Beiträge). Ist ja doch ein interessanter Punkt...

Gruß Rolf
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Christian Heintze

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Veröffentlicht am Donnerstag, 18. Mai 2000 - 17:35 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hi Oliver!
Eine Lockere IG über das Medium I-Net zu organisieren ist einfacher und kostengünstiger als gleich ein Verein mit Satzung aufzuziehen! Wenigstens für den Anfang. Die Idee mal zu schauen wer überhaupt Intresse hat finde ich sehr wichtig. Für 5 Leute brauchen wir keinen Verein. Ich hoffe das diese Aktion genau so gut unterstütz wird, wie die Modellbau2000. Wenn die Anzahl so groß werden sollte, daß man den Überblick verliert, kann man ja immer noch über einen Verein reden!
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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)

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Veröffentlicht am Donnerstag, 18. Mai 2000 - 17:46 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Rolf, darüber müssten dann die Mitglieder beschließen. Wenn´s nach mir geht, möglichst wenig. Ein paar Mark halt, um die organisatorischen Kosten zu decken (evtl. Einladungen), mehr nicht. Für konkrete Projekte könnte man dann im Einzelfall sammeln.

Christian, so in die Richtung hatte ich mir das auch vorgestellt. Und wenn genug Interesse besteht, warum nicht? Ein paar haben bei mir ja schon per Mail oder ICQ angefragt. Wenn wir so 5 Leute zusammenbringen, könnte man so etwas schon machen (auch ohne e.V., Satzung und so).
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Uli

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Veröffentlicht am Samstag, 20. Mai 2000 - 18:17 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Leute, Salve !

In der Tat wird es mal so langsam Eisenbahn, daß sich auf diesem Gebiet endlich was tut bzw. ändert.

Ohne mich im Moment auf eine Satzung (hin oder her) berufen zu wollen, stellt sich für mich
zunächsteinmal die konkrete Frage, wer von
uns Modellraketenfliegern denn definitiv
(!) für
so ein Vorhaben,sprich Gründung einer BRD-
weiten IG zu haben ist.

Wer bürdet sich den Hauptteil der bevorstehenden
Aebeit auf? Wer würde da mitziehen? Wer macht
sich den Kopf um organisatorisches?,....und so
weiter und sofort.

Wie ich es diesen Foren-Beiträgen in dieser Rubrik
meine, entnehmen zu können, wird das "Problen",
welches ja eigentlich keins an solches ist, von
der falschen Seite her angegangen:

Daß an einer solchen IG Interesse besteht, ist
klar, für mich ist aber unklar warum,bevor irgend-
etwas definitives entschieden bzw. beschlossen wurde, schon die ersten Möglichkeiten einer Satzung vor der Haustüre stehen. Kann ich leider
nicht nachvollziehen. Mann sollte das Pferd
nicht von hinten aufzäumen...

Deshalb hier mein Vorschlag:

Vielleicht kann sich unser webmaster dazu ent -
schließen, eine Art "offene Liste" *hier*
zu veröffentlichen, wo sich derjenige von uns
verewigen kann, wenn er denn DEFINITIV interessiert ist. Dann kann man auch über alles
Weitere planen.

Bis bald,
Euer Uli
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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)

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Veröffentlicht am Sonntag, 21. Mai 2000 - 21:41 Uhr:   Beitrag editierenBeitrag löschenSchnellansichtBeitrag drucken   Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Uli,

nun ich denke auch, die ganze Satzungsdiskussion war wohl eher der zweite Schritt. Oliver A. hatte dazu eben hier einen Vorschlag gemacht, der dann diskutiert wurde. Wichtiger ist natürlich, erstmal grundsätzlich die Frage nach einer Interessengemeinschaft zu klären.

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