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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)
Bewertung: - Abstimmungen: 0 (Abstimmen!) | Veröffentlicht am Sonntag, 07. Januar 2001 - 03:19 Uhr: |     |
Beim Durchblättern meiner Unterlagen bin ich auf einen Artikel der Post Plus (einem Infoletter der Deutschen Post für Geschäftskunden) mit der Überschrift Gefährliche Güter nur in Ausnahmefällen erlaubt gestossen. Dort steht u.a.: So sind einige explosionsgefährliche Stoffe der Klassen 1 (Explosivstoffe) und 2 (Gase) für den Versand mit der Post unter bestimmten Bedingungen zugelassen. In Postsendungen dürfen unrer anderem enthalten sein: ... - pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper der Klasse 1.4S der Gefahrengutverordnung Eisenbahn i.V.m. der Klasse 1 gemäß Sprengstoffverodnung, wenn sie ebenfalls nicht mehr als fünf Kilogramm wiegen und original verpackt sind. ... 1.4S ist eine UN-Klassifizierung und darunter fallen auch unsere Modellraketen-Treibsätze. Der Artikel ist allerdings von 1994, ich gehe aber mal davon aus, dass sich die Lage eher noch liberalisiert hat, seit die Post als privatrechtliches Unternehmen agiert. Sie könnte also, ähnlich wie Paketdienste, gefährliche Güter transportieren, vorausgesetzt, die gesetzlichen Rahmenbedinungen (u.a. die GGVS/GGVE) werden eingehalten. Wer weiß dazu näheres? |
   
Thomas Stach [Moderator] (Toms)
Bewertung: - Abstimmungen: 0 (Abstimmen!) | Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Januar 2001 - 02:22 Uhr: |     |
Hi. Soweit ich das in diversen US-Katalogen mitverfolgt habe, ist 1.4S auch diejenige Klasse, bei der die Grenze mit 62,5 Gramm gezogen wird. Daher also. Mit Composit hieße das gute 120 Ns Impuls, mit Schwarzpulver wären's 50 Ns. Auf in's glückliche Raketenland D ... (Siehe: Diskussion Midpowerschein u. Vorschlag Gesetzesänderung) Tom |
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