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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)
Bewertung: - Abstimmungen: 0 (Abstimmen!) | Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Dezember 2001 - 15:39 Uhr: |     |
Stefan, bei unserer MMV-Versammlung letzte Woche tauchte das Thema "EU-Baumusterzulassung" wieder auf. Ab 2003 sollen ja die bisherigen BAM-Zulassungen ihre Gültigkeit verlieren. Stattdessen wird dann eine EU-Zulassung benötigt (alte BAM-Zulassungen können relativ einfach umgeschrieben werden). Frage daher: Wer darf dann Treibsätze importieren? Denn die Zulassung gilt ja EU-weit, die Baumusterzulassung wurde also möglicherweise gar nicht in Deutschland erteilt. Braucht weiterhin jedes Land einen eigenen lokal ansässigen Importeur, der dann jeweils eine nationale Umschreibung beantragt? Und gilt dann hier weiterhin die Regel, daß nur dieser Importeur die Treibsätze einführen darf? Oder kann nicht jeder (freier Warenverkehr) einführen? Wie wäre dann die Verwendung geregelt? Ich glaube, irgendwo hier im Forum hatten wir darüber schonmal diskutiert, aber diese Frage konnte (noch) nicht beantwortet werden. Nebenbei, was passiert eigentlich mit alten Treibsätzen, die noch die BAM-Zulassung tragen und vor 2003 verkauf wurden? Darf man die noch benutzen/besitzen? |
   
Stefan Wimmer [Moderator] (Stefan)
Bewertung: - Abstimmungen: 0 (Abstimmen!) | Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Dezember 2001 - 23:56 Uhr: |     |
"Frage daher: Wer darf dann Treibsätze importieren?" Erst mal grundsätzlich: In §3 SprengG werden die einzelnen Begriffe erklärt. Auszugsweise: (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes, b) aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt, 2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe. Es muß also erstmal unterschieden werden zwischen dem Verbringen bereits in der EU baumusterzugelassener Explosivstoffe, der Einfuhr und dem Inverkehrbringen. Ich habe nun keine direkten Anweisungen dazu gefunden, aber der erste Fall (Verbringen) sollte einfach sein, denn der Explosivstoff ist zugelassen und für den Verkehr innerhalb der EU freigegeben. Es sind jedoch die in jedem Mitgliedsstaat ggf. unterschiedlichen Regelungen für die Verwendung beachtet werden. Die Einfuhr ist auch kein Problem, solange man nichts innerhalb der EU anbietet oder verkauft. Erst das Inverkehrbringen dürfte wieder kompliziert sein, denn der ggf. noch nicht zugelassene Explosivstoff muß zugelassen und die Kosten dafür übernommen werden. Da auch ein Qualitätssicherungsverfahren vorgeschrieben ist, wird höchstwahrscheinlich auch wieder der Weg festgeschrieben werden, über den die Einfuhr zum Zweck des Inverkehrbringens innerhalb der EU zu erfolgen hat. Einmal über diesen offiziellen Weg in die EU eingeführt darf der Explosivstoff von dazu berechtigten (in DL: §7-er Erlaubnis zum Handel) frei innerhalb der EU verbracht werden. Der von Dir angesprochene freie Handel findet nur innerhalb der EU statt.Die Einfughr bleibt weiter strenger geregelt (schließlich sollen die Wege nachvollziehbar und der Qualitätsstandard gewährleistet sein). Die Verwendung wird weiterhin in jedem Mitgliedsstaat selbst geregelt. Es wird auch in Zukunft (erstmal?) deutliche Unterschiede geben, was man wo darf... Treibsätze, die nur die BAM-Zulassung haben und keine EU Baumusterbescheinigung dürfen nach 2002 nicht mehr gehandelt werden. Beim Endverbraucher vorhandenen Ware darf in Ruhe aufgebraucht werden (aber nicht weitergegeben - nicht mal verschenkt!). HTH, Stefan |
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