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Michael Fach (Mikehb)
Bewertung: - Abstimmungen: 0 (Abstimmen!) | Veröffentlicht am Dienstag, 09. April 2002 - 09:08 Uhr: |     |
Hallo Liste. Ich möchte an dieser Stelle mal von meinem Vorhaben berichten, den T2-Schein zu bekommen. Da ich aus beruflichen Gründen bereits einen "Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz" habe, wollte ich mal beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nachfragen, ob T2 evtl. sogar schon mit abgedeckt ist. Ich geriet an einen sehr freundlichen und interessierten Mitarbeiter, der leider von der Materie "Modellraketen" keine Ahnung hatte. Trotzdem bemühte er sich, mir weiterzuhelfen. Insgesamt haben wir wohl 20 Minuten telefoniert. Er sagte, das der ganze Sachverhalt in diesem speziellen Fall geprüft werden müsse. Er schlug sogar vor, das ich mal vorbeikomme und das ganze Vorführen könnte. Dann könne man sich ein besseres Bild davon machen. Schlußendlich hat er mich aber an das für meinen Wohnort zuständige Ordnungsamt verwiesen. Sollten die Kollegen dort nicht weiterwissen, könnten sie sich aber jederzeit an ihn wenden. Es kommt wie es kommen muß: Die beim O-Amt haben natürlich auch keinen Schimmer. Man werde sich informieren und mir dann Bescheid geben. Na, da bin ich ja mal gespannt. Beim Gespräch mit dem Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes habe ich noch 2 Neuigkeiten erfahren: 1. Im Sprengstoffgesetz werden bald die erlaubten Lagermengen für Artikel des Bereiches T2 angehoben. Ich weis ja nicht, ob da für die T2-Schein Inhaber was bedeutsames ist. 2. Es ist nach Ansicht dieses Herrn wohl nicht damit zu rechnen, das im Zuge der Harmonisierung innerhalb der EU das Deutsche SprengG den andern angepaßt wird. Das Gegenteil ist wohl der Fall ! Nach Enschede hat wohl bei unseren EU-Nachbarn (nicht nur bei den Niederländern) ein Nachdenken über bestehende und/oder fehlende Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit sprengkräftigen Stoffen eingesetzt. Es wird damit gerechnet, das andere EU-Staaten sich nach dem deutschen "Vorbild" orientieren. Na, dann: Gute Nacht ! So, wenn Ihr möchtet werde ich hier über den Fortschritt (oder auch nicht) meiner Bemühungen weiter berichten. Bis dahin: Good luck ! Michael |
   
Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)
Bewertung: - Abstimmungen: 0 (Abstimmen!) | Veröffentlicht am Dienstag, 09. April 2002 - 12:50 Uhr: |     |
Michael, die Erlaubnis nach §27 ist immer an den "Einsatzzweck" gebunden. Wenn Du Flüge mit Modellraketen damit machen willst mußt Deine Erlaubnis auch darauf abgestimmt sein. Bei Raketen kommt neben der Fachkunde für das Sprengstoffrecht noch das Luftrecht hinzu. Das die Ordnungsämter mit der Aufgabe, entsprechende Prüfungen für Modellraketenflieger anzubieten, überfordert sind, liegt auf der Hand. Denn derzeit gibt es noch kein einheitliches Prüfverfahren für den "Modellraketen-T2-Schein". Das ist einer von vielen Pferdefüßen bei der Regelung nach §27. Schau auch mal auf: http://www.modellraketen.info/knowhow_t2schein.html Die Lagermengen stellen momentan hauptsächlich für den Handel ein Problem dar (dies betrifft allerdings nicht §27, sondern §7). Die europäische Harmonisierung wirft viele Fragezeichen auf. Stefan Wimmer steht, als Ansprechpartner u.a. für die AGM oder die Dera, mit dem Innenministerium in Kontakt, die wir für unsere Belange bereits sensibilisiert haben. Wie Du Dir aber vorstellen kannst ist das ein sehr langwieriger und zäher Prozess... |
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