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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)
Veröffentlicht am Sonntag, 26. Mai 2002 - 23:34 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Wie siehts eigentlich mit Flügen auf Militärgeländen, z.B. Bundeswehr, aus? Ich habe hier und da mal gelesen, dort wäre sozusagen "alles erlaubt". Auf welcher Rechtsgrundlage soll das beruhen? Das SprengG gilt zwar nicht für die Bundeswehr und die bei uns stationierten ausländischen Streitkräfte. Aber das ist ja wohl vermutlich nur für den dienstlichen Einsatz bzw. für Bundeswehrangehörige gedacht und wohl kaum für Zivilisten?

Stefan, wie siehst Du das?

Hier noch ein Auszug aus dem SprengG:

§ 1 Anwendungsbereich

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stellen der Länder, die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschrift sowie die Beförderung durch die Post und mit Luftfahrzeugen, den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22 und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehen Straf- und Bußgeldvorschriften, Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition im Sinne des Waffengesetzes sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition.
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Stefan Wimmer [Moderator] (Stefan)
Veröffentlicht am Montag, 27. Mai 2002 - 18:32 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

...die Rechtsgrundlage hast Du gerade selber zitiert: §1 (4) SprengG.
Wenn der Standortkommandant (die höchste lokale Instanz, welcher natürlich auch ggf. wieder mit seinen Vorgesetzten konferiert oder auf sie verweist) zustimmt, daß man seine Motoren dort abbrennt, dann ist das soweit ok. Er kann auch Auflagen machen (z.B. daß die Flugkörper unbedingt auch auf dem Gelände wieder landen müssen).

Für (noch) nicht zugelassene Motoren stellt sich dann natürlich auch wieder die Frage des legalen Besitzes, der Lagerung und des Transportes außerhalb des Militärgeländes, denn dort gilt ja das SprengG in gewohnter Weise. Nur höchst unwahrscheinlich wird man einen Standortkommandanten finden, dem man die Motoren aus dem Ausland schicken lassen kann und der sie einem zwischen den Flugtagen auf seinem Gelände im lokalen Munitionsdepot aufbewahrt. Wenn einer so jemanden findet: bitte unbedingt mir melden, aber das gibt es wohl erst dann, wenn mal ein Sohnemann von so jemandem vom (HPR-)Raketenvirus gepackt wurde...

Meistens scheitern übrigens Versuche auf solche Gelände zu kommen an den im Boden befindlichen ´(oder vermiteten) Blindgängern. Und das ist dann sogar durchaus verständlich. Ich persönlich bin jedenfalls nicht so verrückt, für einen Modellraketenflug irgendwelche Gliedmaßen zu riskieren - sei es nun mit selbstgebrauten Motoren oder im Gelände versteckten "Überraschungseiern".
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Oliver Missbach [Sysop] (Oliver)
Veröffentlicht am Montag, 27. Mai 2002 - 19:38 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Stefan, eben, ich frage mich, ob man das aus §1 Abs. 4 so einfach herleiten kann. Ich verstehe das eher so, daß sich Angehörige der Bundeswehr im dienstlichen Einsatz nicht ums SprengG kümmern müssen. Aber ich kann mir nicht vorstellen daß Zivilisten auf Übungsplätzen, nur weil sie der BW gehören, vom SprengG entbunden sind. Das Gelände ist ja deswegen kein exteritoriales Gebiet oder ein rechtsfreier Raum. Der Gesetzesgeber hat vermutlich nur damit sicherstellen wollen, daß die Bundeswehr dienstlich keine Schwierigkeiten mit ihrem Waffenarsenal bekommt (klebt ja vermutlich nicht überall eine BAM-Nummer dort drauf *g*). Deshalb hätte es mich interessiert, ob es da noch weiteres Material dazu gibt, z.B. Gesetzeskommentare, Ausführungsbestimmungen usw.

Mit dem Gelände selber muss ich Dir Recht geben. In den 80er Jahren war ich mal zu einer Veranstaltung auf einem BW-Gelände in Nordbayern. Erstens wars schon schwierig, trotz Genehmigung reinzukommen (einige Zuschauer durften wieder abfahren) und zweitens ist es immer ein Risiko wg. Blindgängern. Da ist mir persönlich ein ziviler Acker lieber.
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Dominik Härtel
Mitglied
Benutzername: Dominik_haertel

Nummer des Beitrags: 32
Registriert: 07-2002
Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 22:14 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hi alle wieviele in Frage kommende Militärgelände hat es eigentlich in Dl?
Dominik
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Oliver Missbach
Forum-Administrator
Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 3288
Registriert: 01-2000


Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juli 2003 - 00:00 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Keine Ahnung, aber ich weiß nur, daß die Anzahl in den letzten Jahren ziemlich reduziert wurde.

Interessant wäre weiterhin die Frage, ob das SprengG auf solchen Geländen grundsätzlich nicht gilt - oder eben, wie ich vermute, nur nicht für BW-Angehörige im Dienst?
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Stefan Wimmer
Moderator
Benutzername: Stefan

Nummer des Beitrags: 397
Registriert: 08-2000


Veröffentlicht am Sonntag, 06. Juli 2003 - 17:58 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Nun, das kann man dann wohl genau so interpretieren wie bei Flügen von nicht-T2-lern unter Aufsicht eines T2-lers: Wenn der (im Dienst befindliche) BW-ler das unter seine Fuchtel (Verantwortung) nimmt, sollte es ok sein.
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Oliver Missbach
Forum-Administrator
Benutzername: Oliver

Nummer des Beitrags: 3346
Registriert: 01-2000


Veröffentlicht am Montag, 14. Juli 2003 - 02:10 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Schnellansicht Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Wobei beide Fälle verschieden gelagert sind. Bei der T2-Sache übernimmt ein anderer Raketenflieger die Verantwortung, wie es z.B. bei der Aufsichtspflicht von Jugendlichen (ab 14 Jahren) ausdrücklich im SprengG so geregelt ist. Aber er muß sich dabei natürlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten (Aufstiegserlaubnis, T2-Schein etc.)

Hier geht es aber um eine ausdrückliche Ausnahme von solchen Bestimmungen für eine bestimmte Organisation im dienstlichen Rahmen. Zum dienstlichen Rahmen zählt IMHO nicht das Raketenfliegen für den privaten Bereich (ob nun mit oder ohne Wohlwollen eines Militärangehörigen).

Außerdem, siehe oben, wo steht was über Militärgelände geschrieben? Ich sehe, wie gesagt, nur eine Ausnahnme für BW etc. allgemein, nicht für bestimmte Gelände?

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